14. Oktober 2015

AGB

Geltung

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB) sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit
    Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes zugrunde gelegt werden, geltend sie nur
    insoweit, als sie nicht zwingenden Bestimmungen widersprechen.
  2. Diese AGB gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte und Rechtsver­hältnisse zwischen dem Auftraggeber
    und Auftragnehmer, etwa nicht nur für das erste Rechtsgeschäft, sondern wird die Anwen­dung der
    AGB auch für alle Zusatz- und Folgeaufträge sowie wei­tere Geschäfte ausdrücklich vereinbart.
  3. Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen der Auftraggeber haben keine Gültigkeit und wird
    diesen hiermit ausdrücklich wi­dersprochen. Der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich nur auf­grund
    seiner AGB kontrahieren zu wollen. Wird ausnahmsweise die Anwendung der AGB der Auftraggeber schriftlich vereinbart, gelten deren Bestimmungen nur soweit sie nicht mit diesen AGB kollidieren.
    Nicht kollidierende Bestimmungen in den AGB blei­ben nebeneinander bestehen.
  4. Der Auftraggeber erklärt, dass er vor Vertragsabschluss die Mög­lichkeit hatte vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen und dass er mit deren Inhalt einverstanden ist.
  5. Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
    Von diesem Schriftlichkeitsge­bot kann ebenfalls nur schriftlich abgegangen werden.
    Es wird festgehalten, dass Nebenabreden nicht bestehen.
  6. Angebote, Vertragsabschlus
  7. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbind­lich
  8. Angebote oder Bestellungen der Auftraggeber nimmt der Auftrag­nehmer durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Liefe­rung des Kaufgegenstandes oder durch Erbringung der Leistung an.
  9. Die in Katalogen, Preislisten, Broschüren, Firmeninformationsma­terial, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, in Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien angeführten Informa­tionen über die Leistungen und Produkte des Auftragnehmers sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich als schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt werden.
  10. Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind grundsätzlich ohne Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit erstellt
  11. Liefer-/Leistungsfristen
  12. Liefer-/Leistungsfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht aus­drücklich schriftlich als solche in der Auftragsbestätigung oder im Einzelvertrag schriftlich vereinbart wurden
  13. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder
    Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
  14.   Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist frü­hestens mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
    a) Datum der Auftragsbestätigung
    b) Datum der Erfüllung aller dem Auftraggeber obliegenden tech­nischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen
    c) Datum, an dem der Auftragnehmer eine vereinbarte Anzahlung oder  Sicherheitsleistung erhält.
  15. Wird der Auftragnehmer an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren oder nicht vom Auftrag­nehmer zu vertretenden Umständen, wie etwa Betriebsstörungen, hoheitliche Maßnahmen und Eingriffe, Energieversorgungs­schwierigkeiten, Ausfall eines schwer ersetzbaren Zulieferanten, Streik, Behinderung von Verkehrswegen, Verzögerung bei der Zollabfertigung oder höherer Gewalt behindert, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist in angemessenem Umfang. Unerheblich ist dabei, ob diese Umstände beim Auftragnehmer selbst oder
    ei­nem seiner Lieferanten oder Subunternehmer eintreten.
  16. Wird die Vertragserfüllung durch nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen unmöglich, so ist der Auftragnehmer von seinen vertraglichen Verpflichtungen frei.
  17. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durch­zuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs Monate nach Bestellung als abgerufen
  18. Entgelt/Preise
  19. Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot erteilt oder werden Leistungen durchgeführt, welche nicht ausdrücklich im Auftrag enthalten waren, so kann der Auftragnehmer jenes Entgelt geltend machen, das seiner Preisliste oder seinem üblichen Entgelt ent­spricht.
  20. Der Auftragnehmer ist berechtigt, ein höheres als das vereinbarte Entgelt oder den Kaufpreis zu verlangen, wenn sich die im Zeit­punkt der Auftragserteilung bestehenden Kalkulationsgrundlagen, so etwa Rohstoffpreise, der Wechselkurs oder Personalkosten nach Abschluss des Vertrages ändern.
  21. Sämtliche Preise und Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer
    und ab Lager. Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Ver­sicherung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Verpackung wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zurückgenommen
  22. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist das Entgelt/der Kaufpreis zur Hälfte bei Erhalt der Auftragsbestätigung und der Rest bei Lie­ferung oder Bereithaltung zur Abholung sowie nach Rechnungser­halt sowie spesen- und abzugsfrei fällig.
  23. Eine Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Auftragnehmer über diese verfügen kann. Zahlungswidmungen
    des Auftraggebers, etwa auf Überweisungsbelegen sind nicht verbindlich
  24. Bei Zahlungsverzug werden 12 % p.a. vereinbart. Sollte der Auf­tragnehmer darüber hinausgehende
    Zinsen in Anspruch nehmen, so ist er berechtigt, auch diese zu verlangen. Durch den Zahlungs­verzug entstandene zweckmäßige und notwendige Kosten, wie etwa Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche, Lagerkos­ten und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsan­waltskosten
    sind dem Auftragnehmer zu ersetzen.
  25. Die bei Vertragsabschluß vereinbarten Begünstigungen, so etwa Skonti und Rabatte sind unter der Bedingung der termingerechten und vollständigen Zahlung gewährt.. Bei Verzug mit auch nur ei­ner
    ei­ner Teilleistung ist der Auftragnehmer berechtigt, diese nach zu verrechnen
  26. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes und Einrede des nicht erfüllten Vertrages durch den Auftraggeber bei behaup­teten Mängel ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung durch den Auf­traggeber mit Gegenforderungen oder mit behaupteten Preismin­derungsansprüchen ist nur zulässig, wenn die Forderung rechts­kräftig festgestellt wurde oder diese vom Auftragnehmer nicht bestritten wird.
  27. Ist der Auftraggeber mit einer im aus dem Vertragsverhältnis oder einer sonstigen Zahlungspflicht gegenüber dem Auftragnehmer in Verzug, ist der Auftragnehmer unbeschadet sonstiger Rechte
    be­rechtigt, seine Leistungspflicht bis zur Zahlung durch den Auftrag­geber einzustellen und/oder eine angemessene Verlänge­rung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen; sämtliche offenen Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig zu stellen und allenfalls gelieferte Gegenstände wieder abzuholen, ohne dass dies den Auftraggeber von seiner Leistungspflicht ent­bindet. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Auftragnehmer liegt durch diese Handlungen nur, wenn dieser ausdrücklich erklärt wurde
  28. Sollten sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers ver­schlechtern, ist der Auftragnehmer berechtigt, das vereinbarte Ent­gelt oder den Kaufpreis sofort fällig zu stellen sowie die Ausfüh­rung des Auftrages nur gegen Vorauszahlung durchzuführen.
  29. Sollte ein periodisch verrechenbares Entgelt, etwa für Service- oder Wartungsleistungen vereinbart werden, ist dieses jährlich am Beginn eines Kalenderjahres fällig. Beginnt oder endet der Vertrag
    während eines Jahres, so steht dieses Entgelt anteilig zu. Dieses Entgelt ist wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 1996, wobei das Monat, in dem der Service- oder Wartungsvertrag abge­schlossen wurde, als Ausgangsbasis dient. Wird der VPI 1996 nicht mehr verlautbart, tritt an dessen Stelle jener,
    der diesem nachfolgt oder diesem am ehesten entspricht. Der Auftragnehmer ist überdies berechtigt, ein periodisch verrechenbares Entgelt aus den in Punkt 4.2. genannten Gründen anzupassen.
  30. Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden bei perio­disch verrechenbarem Entgelt gesondert in Rechung gestellt. Weg­zeiten gelten als Arbeitszeit
  31. Gefahrtragung und Versendung
  32. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald der Auftrag­nehmer den Kaufgegenstand/das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereit hält, und zwar unabhängig, ob die Sachen vom Auftragnehmer an einen Frachtführer oder Transporteur übergeben werden. Der Versand, die Ver- und Entladung sowie der Transport erfolgt stets auf Gefahr des Auftraggebers.
  33. Der Auftraggeber genehmigt jede sachgemäße Versandart. Eine Transportversicherung wird nur über schriftlichen Auftrag des Auftraggebers abgeschlossen.
  34. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Versendung die Verpa­ckungs- und Versandkosten sowie das Entgelt oder den Kaufpreis per Nachnahme beim Auftraggeber einheben zu lassen, sofern sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers verschlechtern oder ein mit dem Auftragnehmer vereinbartes Kreditlimit über­schritten wird
  35. Erfüllungsort ist das Werk des Auftragnehmers
  36. Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht
  37. Sämtliche Waren und Erzeugnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber im Eigentum des Auftragneh­mers und zwar auch dann wenn die zu liefernden oder herzustel­lenden Gegenstände weiterveräußert, verändert, be- oder verar­beitet oder vermengt werden
  38. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Auftrag­nehmers darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, si­cherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Auftragneh­mers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.
  39. Der Auftraggeber tritt hiermit alle ihm aus der Weiterveräußerung, Verarbeitung, Vermengung oder anderen Verwertung der Waren und Erzeugnisse zustehenden Forderungen und Rechte zahlungs­halber ab. Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er dem Auftragnehmer alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen
  40. Dem Auftragnehmer steht zur Sicherung seiner Forderungen und zur Sicherung von Forderungen aus anderen Rechtsgeschäften das Recht zu, die Erzeugnisse und Waren bis zur Begleichung sämtli­cher offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zurückzu­behalten
  41. Pflichten des Auftraggebers
  42. Der Auftraggeber ist bei Montagen durch den Auftragnehmer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft des Mon­tagepersonals des Auftragnehmers mit den Arbeiten begonnen werden kann.
  43. Der Auftraggeber haftet dafür, dass die notwendigen technischen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufge­genstand gegeben sind und dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und derglei­chen in technisch einwandfreien und
    betriebsbereiten Zustand sowie mit den vom Auftragnehmer herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind. Der Auftragnehmer ist be­rechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
  44. Eine Prüf-, Warn- oder Aufklärungspflicht hinsichtlich allfälliger vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen, übermit­telten Angaben oder Anweisungen besteht nicht und ist eine
    diesbezügliche Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
  45. Der Auftrag wird unabhängig allenfalls erforderlichen behördli­chen Bewilligungen und Genehmigungen, welche  der Auftrag­geber einzuholen hat, erteilt.
  46. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers abzutreten
  47. Gewährleistun
  48. Die Gewährleistungsfrist ist mit sechs Monaten beschränkt und beginnt ab Gefahrenübergang im Sinne dieser AGB.  Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Ge­bäude oder Grund und Boden fest verbunden werden.
  49. Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen nicht in technisch einwandfreien und betriebsberei­ten Zustand oder mit den vom Auftragnehmer herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.
  50. Keine Gewährleistungsansprüche bestehen bei Mängeln, die durch unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung ent­standen sind, wenn gesetzliche oder vom Auftragnehmer erlas­sene Bedienungs- oder Installationsvorschriften nicht befolgt werden; wenn der Liefergegenstand aufgrund der Vorgaben des Auftraggebers erstellt wurde und der Mangel auf diese Vorgaben bzw. Zeichnungen zurückzuführen ist; bei fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, bei natürlicher Abnutzung, bei Transportschäden, bei unsachgemä­ßer Lagerung, bei funktionsstörenden Betriebsbedingungen (z.B. unzureichende Stromversorgung), bei chemischen, elektrochemi­schen elektrochemi­schen oder elektrischen Einflüssen, bei nicht durchgeführter not­wendiger Wartung, oder bei schlechter Instandhaltung.
  51. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind – bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche – unverzüglich unter An­gabe der möglichen Ursachen schriftlich bekannt zu geben. Mündliche, telefonische oder nicht unverzügliche Mängelrügen und Beanstandungen werden nicht berücksichtigt. Nach Durch­führung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen
  52. Mängelrügen und Beanstandungen sind am Sitz des Auftragneh­mers unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung vorzunehmen und hat der Auftraggeber die beanstandeten Waren oder Werk­leistungen zu übergeben, sofern letzteres tunlich ist
  53. Der Auftragnehmer ist berechtigt, jede von ihm für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden.  Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass der Auftragnehmer keine Fehler zu vertreten hat, hat der Auftraggeber die Kosten für diese Untersuchung gegen angemes­senes Entgelt zu tragen.
  54. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeich­nungen, Plänen, Modellen oder
    sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers hergestellt, so leistet der Auftragnehmer nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr
  55. Werden vom Auftraggeber ohne vorheriger schriftlicher Zustim­mung des Auftragnehmers
    Veränderungen an dem übergebenen Kaufgegenstand oder Werken vorgenommen, erlischt die Ge­währleistungspflicht des Auftragnehmers.
  56. Bei der Geltendmachung der sekundären Gewährleistungsan­sprüche hat ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl berechtigt, ein Wandlungsbegehren durch einen Preisminderungsanspruch abzuwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbe­hebbaren Mangel handelt
  57. Der Auftraggeber hat auch in den ersten sechs Monaten ab Über­gabe der Sache/des Werkes das
    Vorliegen eines Mangels im Zeit­punkt der Übergabe nachzuweisen.
  58. Sämtliche im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entste­henden Kosten, wie z.B. Transport-, Ein- und Aus- sowie Fahrt­kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Über Aufforderung des Auftragnehmers sind vom Auftraggeber unentgeltlich die erfor­derlichen Arbeitskräfte beizustellen.
  59. Haftung und Produkthaftun
  60. Der Auftragnehmer haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Verschulden des Auftragnehmers ist durch den Auftraggeber nachzuweisen.
  61. Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Vermögensschäden, Schäden durch Betriebsunterbre­chung, Verluste von Daten Zinsverluste sowie Schäden durch Ansprüche Dritter gegen den Auftraggeber ist jedenfalls ausge­schlossen.
  62. 9.3. Eine allfällige Haftung des Auftragnehmers ist jedenfalls betrags­mäßig beschränkt bis zur Höhe des vereinbarten Entgeltes oder des Kaufpreises für den jeweiligen Auftrag. Die vom Auftragneh­mer übernommenen Verträge werden nur mit dem Vorbehalt die­ser Haftungsbegrenzung übernommen. Eine darüber hinausge­hende Haftung des Auftragnehmers ist ausdrücklich ausgeschlos­sen. Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, verringern sich die Ersatzansprüche einzelner Geschädigter anteilsmäßig.
  63. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer über entdeckte Fehler der Waren bzw. des Werkes bei
    sonstigem Verlust jeglicher An­sprüche unverzüglich zu informieren. Schadenersatzansprüche sind jedenfalls bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten ge­richtlich geltend zu machen
  64. Der Auftraggeber kann als Schadenersatz zunächst nur Verbesse­rung oder den Austausch der Sache/des Werkes verlangen; nur dann wenn beides unmöglich ist oder mit diesen für den Auftrag­nehmer mit
    einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, kann der Auftraggeber sofort Geldersatz verlangen.
  65. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbe­triebnahme und Benutzung oder der behördlichen Zulassungsbe­dingungen ist eine Haftung generell ausgeschlossen. Der Auftrag­geber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Betriebsanlei­tungen für die gelieferten Waren bzw. Werke von allen Benüt­zern eingehalten werden. Insbesondere hat der Auftraggeber sein Personal und andere mit
    der gelieferten Ware bzw. Werk in Be­rührung kommende Person entsprechend zu schulen und
    einzu­weisen
  66. Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich möglich ist. Der Besteller ist verpflichtet, den Haftungsausschluss für Produkthaftungsansprüche auf seine allfälligen Vertragspartner zu überbinden. Ein Regress des Auf­traggebers gegen den Auftragnehmer aus der Inanspruchnahme gemäß dem Produkthaftungsgesetz ist ausgeschlossen. Der Auf­traggeber hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaf­tungsansprüche abzuschließen und den Auftraggeber dahinge­hend schad- und klaglos zu halten
  67. Vorzeitige Vertragsauslösung und Irrtum
  68. Ist eine Lieferung/Leistung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht möglich oder hält ein Auftraggeber eine ihm ob­liegende gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Auftragnehmer nicht ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer sämtliche dadurch entstehende Nachteile und den
    entgangenen Gewinn zu ersetzen.Der Auftraggeber verzichtet auf die Anfechtung/Anpassung dieses Vertrages wegen Irrtums
  69. Gewerbliche Schutzrechte
  70. Der Auftraggeber haftet dafür, dass durch allfällige zur Herstel­lung übergebene Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen nicht in  Schutzrechte Dritter ein­gegriffen wird. Bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten hält der Auftraggeber den Auftragnehmer schad- und klaglos.
  71. Software, Ausführungsunterlagen, wie etwa Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Ka­taloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen geistiges Eigen­tum des Auftragnehmers und genießen urheberrechtlichen Schutz. Jede nicht ausdrücklich eingeräumte Vervielfältigung, Verbreitung, Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung und dergleichen ist
    unzulässig.
  72. Software
  73. Gehören zum Leistungs-/Kaufgegenstand auch Softwarebauteile oder Computerprogramme, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber hinsichtlich dieser unter Einhaltung der vertraglichen Bedingungen und Unterlagen (z.B. Bedienungsanleitung,..) ein nicht übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht am vereinbarten Aufstellungsort ein.
  74. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers ist der Auftraggeber – bei sonstigen Ausschluss jeglicher Ansprüche – nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern,  Dritten zugänglich zu machen oder zu anderen als den aus­drücklich vereinbarten Zwecken zu verwenden.
    Dies gilt insbe­sondere für den Source-Code. Eine Gewährleistung hinsichtlich der Software besteht
    nur für die Übereinstimmung der Software mit den bei Vertragsabschluß vereinbarten Spezifikationen, sofern die Software gemäß den In­stallationserfordernissen eingesetzt und den jeweils geltenden Einsatzbedingungen entspricht. Der Auftragnehmer leistet keine Gewähr dafür, dass die Software einwandfrei beschaffen ist so­wie ununterbrochen oder fehlerfrei funktioniert. Das Auftreten von
    Fehlern kann nicht ausgeschlossen werden.
  75. Die Auswahl und Spezifikation der vom Auftragnehmer angebo­tenen Software erfolgt durch den Auftraggeber, welcher dafür zu sorgen hat, dass diese mit den technischen Gegebenheiten vor Ort kompatibel sind. Der Auftraggeber ist für die Benutzung der Software und die damit erzielten Resultate verantwortlich
  76. Für individuell herzustellende Software ergeben sich die Leistungsmerkmale, speziellen Funktionen, Hard- und Software­voraussetzungen, Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen und die Bedienung ausschließlich aus dem zwischen den Ver­tragsteilen schriftlich zu vereinbarenden Pflichtenheft. Die für die Herstellung von Individualsoftware erforderlichen Informationen hat der Auftraggeber vor Vertragsabschluß zur Verfügung zu stellen.
  77. Allgemeines
  78. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Unwirksame Bestimmungen sind von den Vertragsteilen durch eine der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommende und branchenübliche Bestimmung zu schließen.
  79. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künf­tigen Verträgen zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Auftragnehmers örtlich zuständige Gericht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
  80. Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung des Österreichi­schen Rechts. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird einver­nehmlich ausgeschlossen.
  81. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Auftrag­geber dem Auftragnehmer umgehend schriftlich bekannt zu geben.
  82. Stand 01. Mai 2015